Recht & Sicherheit

Kinderrechte

UN-Kinderrechtskonvention:

Am 05. April 1992 trat die Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen in Deutschland in Kraft.

In der Kinderrechtskonvention sind verschiedene Grundsätze niedergelegt, welche die Vertragsstaaten dazu verpflichtet, positive Rahmenbedingungen für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu schaffen.

Gleichheit:

"Kein Kind darf benachteiligt werden."
Gesundheit:

"Kinder haben das Recht gesund zu leben, Geborgenheit zu finden und keine Not zu leiden."
Elterliche Fürsorge:

"Kinder haben das Recht, bei ihren Eltern zu leben. Leben die Eltern nicht zusammen, haben Kinder das Recht, beide Eltern regelmäßig zu treffen."

Spiel und Freizeit:

"Kinder haben das Recht, zu spielen, sich zu erholen und künstlerisch tätig zu sein."
Bildung & Kultur:

"Kinder haben das Recht zu lernen und eine Ausbildung zu machen, die ihren Bedürfnissen und Fähigkeiten entspricht."
Freie Meinungsäußerung und Information:

"Kinder haben das Recht, bei allen Fragen, die sie betreffen sich zu informieren, mitzubestimmen und zu sagen, was sie denken.
Würde und Identität:

"Kinder haben das Recht, dass ihr Privatleben und ihre Würde geachtet werden."
Schutz vor Missbrauch:

"Kinder haben das Recht auf Schutz vor Gewalt, Missbrauch und Ausbeutung."
Schutz im Krieg und auf der Flucht:

"Kinder haben das Recht, in Krieg und auf der Flucht besonders geschützt zu werden."
Besondere Fürsorge:

"Behinderte Kinder haben das Recht auf besondere Fürsorge und Förderung, damit sie aktiv am Leben teilnehmen können.

Unfallkasse Baden-Württemberg (UKBW)

Umfassender Unfallschutz besteht:

Alle Kinder in Baden - Württemberg sind während des Besuchs von KiTa´s automatisch und kostenfrei bei der UKBW versichert.

  • Bei allen Tätigkeiten, die mit dem Besuch der Kita in Zusammenhang stehen.
  • Bei sonstigen offiziellen Veranstaltungen außerhalb der KiTa.
  • Auf den Wegen zur und von der KiTa unabhängig davon, wie diese zurückgelegt werden oder welchen Weg das Kind wählt.
  • Bei Tätigkeiten wie Essen und Trinken.

Weitere Informationen können sie unter folgendem Link abrufen:

https://www.ukbw.de/

Masernschutzgesetz § 33 Nr. 1-3 IfSG

Masernschutzgesetz

 

Das Masernschutzgesetz dient dem Schutz der Bevölkerung vor Masern.

 

Die bisherigen Maßnahmen zur Steigerung der Impfquoten haben noch nicht dazu geführt, dass sich ausreichend viele Menschen in Deutschland gegen Masern impfen lassen. Es gibt immer noch Impflücken, sodass jährlich weiterhin mehrere Hundert bis wenige Tausend Menschen in Deutschland an Masern erkran­ken. Die Elimination der Masern ist jedoch möglich, wenn 95 Prozent der Bevölkerung gegen Masern geschützt sind.

 

Durch das Gesetz soll der Impfschutz dort erhöht werden, wo eine Masernübertragung sehr schnell stattfinden kann, wenn nicht genügend Personen gegen Masern geschützt sind. Vor allem sollen Kinder in Kindertagesstätten oder Horten, Schulen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen wirksam vor Masern geschützt werden.

 

Das Gesetz gilt für alle nach 1970 geborenen Personen, die mindestens ein Jahr alt sind und

1. in einer der folgenden Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden: Kindertageseinrichtungen und Horte, bestimmte Formen der Kindertagespflege, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden.

2. die bereits vier Wochen
 a.) in einem Kinderheim betreut werden oder
 b.) in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber und Flüchtlinge bzw. Spätaussiedler untergebracht sind.

3. die in Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäusern und Arztpraxen oder in Gemeinschaftseinrichtungen oder Gemeinschaftsunterkünften (Einrichtungen nach Nummer 1 und 2) tätig sind.

 

Kinder, die mindestens ein Jahr alt sind, müssen eine Masern-Schutzimpfung oder eine Masern-Immunität aufweisen. Kinder ab zwei Jahren und nach 1970 geborene Personen, für die das Gesetz gilt, müssen mindestens zwei Masern-Impfungen oder ein ärztliches Zeugnis über eine ausreichende Immunität gegen Masern nachweisen. Wenn der Impfstatus unklar ist, sollen die Impfungen nachgeholt werden.

 

Eine Antikörperkontrolle wird von der Ständigen Impfkommission (STIKO) nicht empfohlen. Der Nachweis erfolgt in der Regel über den Impfausweis oder ein ärztliches Zeugnis – auch in Form einer Anlage zum Untersuchungsheft für Kinder. Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation (Gegenanzeige) nicht geimpft werden können und ein entsprechendes ärztliches Attest vorlegen, sind von den Regelungen ausgenommen.

 

Das Gesetz gilt seit dem 1. März 2020. Personen, die am 1. März 2020 bereits in den entsprechenden Einrichtungen betreut wurden oder tätig waren, müssen den Nachweis bis zum 31. Juli 2021 vorlegen. Personen, für die kein ausreichender Nachweis über den Masernschutz vorgelegt wird, dürfen in den betroffenen Einrichtungen nicht arbeiten bzw. betreut werden. Das gilt jedoch nicht für Kinder und Jugendliche, die einer gesetzlichen Schulpflicht unterliegen.

 

Mehr Informationen zum Masernschutzgesetz unter: www.masernschutz.de